Satzung des "Heimatverein Bevergern e. V."
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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 25. Oktober 1967 Rechtsfähigkeit erlangte Verein trägt den Namen „Heimatverein Bevergern e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Hörstel-Bevergern.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ibbenbüren eingetragen.
   
§ 2 - Zweck und Gebiet des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Vortragsveranstaltungen für jedermann,
b) Heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann,
c) Sammlung, Bewahrung und Ausstellung heimatlichen Kulturgutes im Heimathaus Bevergern,
d) Herausgabe von Schriften mit Inhalten, die dem Satzungszweck entsprechen,
e) Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen,
f) Zusammenkünfte und andere Veranstaltungen, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden,
g) besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken,
h) Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

   
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit im Rahmen des § 2 ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der z. Z. gültigen Fassung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die im Interesse des Vereins gemacht worden sind, wird in dem vom geschäftsführenden Vorstand festgelegten Rahmen gewährt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.

2. Mitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

3. Frauen und Männer, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

5. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, mitzuteilen.

6. Mitglieder, die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

   
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den geschäftsführenden Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, daß der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszweckes unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 30. Juni eines jeden Jahres seinen Mitgliedsbeitrag an die Vereinskasse zu leisten. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

   
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Beirat.
   
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außenordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder – bei seiner Verhinderung – durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/-innen,
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
e) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
f) Festsetzung der Beitragsordnung sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluß eines Mitgliedes,
h) Entscheidung über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen.

   
§ 8 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
e) dem Kustos des Heimathauses Bevergern,
f) bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.

2. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge und den Ausschluß eines Mitgliedes.

3. Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Gewählt werden in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a), c) und e) sowie in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) und d).

5. Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bleiben, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

6. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, vorzeitig abberufen werden.

7. Vorstandssitzungen sind vom geschäftsführenden Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

   
§ 9 - Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 8 Abs. 1 und den Sprecherinnen/Sprechern der Arbeitskreise gemäß § 12.

2. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt nach Maßgabe dieser Satzung den geschäftsführenden Vorstand bei der pflichtgemäßen Durchführung seiner Aufgaben.

3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollen je einmal im zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahr, mindestens aber zweimal jährlich stattfinden.

4. Bezüglich der Einberufung und Leitung der Sitzungen gelten grundsätzlich die Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 entsprechend; die Mitteilung einer Tagesordnung ist jedoch nicht erforderlich.

   
§ 10 - Beirat
1. Der Beirat besteht aus:
a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes,
b) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Hörstel,
c) der Stadtdirektorin/dem Stadtdirektor der Stadt Hörstel,
d) der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher von Bevergern,
e) je einem vom Rat der Stadt Hörstel zu wählenden Mitglied der im Rat vertretenden Fraktionen aus dem Stadtteil Bevergern,
f) dem Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien zu Bevergern,
g) der Pfarrerin/dem Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Hörstel,
h) der Leiterin/dem Leiter der Grundschule „St. Antonius Schule“ in Bevergern.

2. Im Beirat soll insbesondere über das geplante Jahresprogramm, die Kassenabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr, größere Investitionsvorhaben und andere wichtige Sachaufgaben berichtet bzw. beraten werden.

3. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr, und zwar vor der Jahreshauptversammlung, zusammentreten. Weitere Sitzungen können aus wichtigem Grund einberufen werden.

4. Bezüglich der Einberufung und Leitung der Sitzungen gelten die Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

   
§ 11 - Geschäftsordnungen
Der geschäftsführende Vorstand kann nach Beratung im Beirat Geschäftsordnungen für den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand, den Beirat und die Arbeitskreise erlassen.
   
§ 12 - Arbeitskreise
1. Zur Bearbeitung oder Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Arbeitskreisen beschließen. Die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitskreise werden von den Mitgliedern des Arbeitskreises auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

2. Über die notwendigen Ausgaben der Arbeitskreise entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit der Sprecherin/dem Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises. Die Sprecherin/der Sprecher eines Arbeitskreises kann vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung der Mitglieder des Arbeitskreises aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, abberufen werden.

   
§ 13 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. In jedem Jahr wird eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer gewählt; Wiederwahl ist nicht zulässig.
   
§ 14 - Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlußfassungen und Sitzungsniederschriften
1. Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder – bei seiner Verhinderung – durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht
a) bei Wahlen ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied oder
b) bei anderen Tagesordnungspunkten mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

5. Über Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

   
§ 15 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hörstel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

   
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 17. März 1996 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ibbenbüren ist am 4. Juli 2001 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung vom 30. März 1979 außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.